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Muss das Elternhaus für die Pflege weg?

Über 3.300 Euro Eigenanteil im Monat – so viel zahlt ein Heimbewohner im ersten Jahr im Bundesdurchschnitt. Die Rente deckt das selten. Ob deshalb die Immobilie verkauft werden muss, hängt an drei Fragen, die selten jemand im richtigen Moment stellt.

Landhaus mit Nebengebäude und Hofzufahrt
3.364 €Eigenanteil im 1. Jahr, Bundesschnitt
10.000 €Schonvermögen je Person
100.000 €Grenze beim Elternunterhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Eigenanteil liegt im ersten Jahr bei rund 3.364 Euro im Monat (Bundesdurchschnitt, Stand Juli 2026).
  • Er sinkt mit der Aufenthaltsdauer – Leistungszuschläge mindern den pflegebedingten Anteil um bis zu 75 Prozent.
  • Das selbst bewohnte Haus ist geschützt, solange ein Angehöriger darin wohnt.
  • Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen – seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz.

Was ein Heimplatz wirklich kostet

Der Verband der Ersatzkassen erhebt die Eigenanteile halbjährlich. Zum 1. Juli 2026 setzen sie sich im Bundesdurchschnitt so zusammen:

Positionpro Monat
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (pflegebedingt)1.775 €
Unterkunft und Verpflegung1.068 €
Investitionskosten521 €
Gesamt im ersten Aufenthaltsjahr3.364 €

Entlastung bringt die Aufenthaltsdauer. Nach § 43c SGB XI übernimmt die Pflegekasse einen wachsenden Anteil des pflegebedingten Eigenanteils:

AufenthaltsjahrZuschlag
1. Jahr15 %
2. Jahr30 %
3. Jahr50 %
ab dem 4. Jahr75 %

Reichen Rente und eigenes Vermögen nicht, tritt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ein. Und damit beginnt die Frage nach dem Haus.

Wann die Immobilie geschützt ist

Sozialhilfe ist nachrangig: Eigenes Vermögen ist vorher einzusetzen. Geschont bleiben nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII derzeit 10.000 Euro je Person – bei Ehepaaren wird der Betrag für beide gewährt, also 20.000 Euro. Der Betrag wurde zum 1. Januar 2023 von 5.000 Euro angehoben.

Für die Immobilie gilt eine eigene Vorschrift. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII schützt ein angemessenes Hausgrundstück, das von der pflegebedürftigen Person oder von Angehörigen bewohnt wird. Zwei Punkte sind dabei entscheidend:

  • Angemessenheit ist eine Gesamtbetrachtung – Personenzahl, Wohnfläche, Grundstücksgröße, Wert, Ausstattung, regionale Verhältnisse. Starre Quadratmetergrenzen gibt es im SGB XII nicht; die Richtwerte aus dem SGB II dienen allenfalls als Orientierung.
  • Geschützt ist, was bewohnt wird. Zieht die pflegebedürftige Person dauerhaft ins Heim und lebt niemand sonst im Haus, entfällt der Schutz in aller Regel.
Der praktisch wichtigste FallWohnt der Ehepartner weiter im Haus, bleibt es geschützt – das ist die häufigste Konstellation und der Grund, warum in vielen Fällen eben nicht verkauft werden muss. Auch ein dort lebendes Kind kann den Schutz begründen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Ist das Haus nicht geschützt, heißt das nicht automatisch „sofort verkaufen". Der Sozialhilfeträger kann Leistungen zunächst darlehensweise gewähren und sich über eine Sicherungshypothek absichern. Für die Angehörigen entsteht dadurch Zeit, den Verkauf ordentlich vorzubereiten, statt unter Druck zu verkaufen.

Sofa vor einer Balkontür im Gegenlicht

Elternunterhalt: die 100.000-Euro-Grenze

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder für den Elternunterhalt erst herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Darunter prüft der Sozialhilfeträger gar nicht erst – es gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die Grenze nicht überschritten ist.

Die Grenze gilt je Kind, nicht für das Haushaltseinkommen. Das Einkommen des Schwiegerkinds bleibt außer Betracht. Wird die Grenze überschritten, wird der Unterhalt nach den üblichen Maßstäben berechnet, mit erheblichen Selbstbehalten.

Vermögen der Kinder bleibt außen vorDie Grenze knüpft am Einkommen an, nicht am Vermögen. Wer ein Haus besitzt, aber unter 100.000 Euro brutto verdient, wird nicht herangezogen. Das war vor 2020 anders und ist bis heute eine der häufigsten Fehlannahmen in Beratungsgesprächen.

Wenn früher verschenkt wurde

Viele Eltern übertragen das Haus zu Lebzeiten an die Kinder – aus guten Gründen, siehe den Beitrag zum Überschreiben. Kommt später der Pflegefall, stellt sich die Frage, ob das Sozialamt darauf zugreifen kann.

Die Rechtsgrundlage ist § 528 BGB: Kann der Schenker nach dem Vollzug der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er das Geschenk zurückfordern – beschränkt auf das, was zur Bedarfsdeckung erforderlich ist. Bei laufenden Heimkosten läuft das auf monatliche Zahlungen hinaus, nicht auf die Rückübertragung des Hauses. Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und gegen das beschenkte Kind geltend machen.

Begrenzt wird das durch § 529 BGB: Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind – oder wenn der Beschenkte bei Herausgabe seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde.

Keine Abschmelzung – ein verbreiteter FehlerDie Zehnjahresfrist des § 529 BGB ist eine starre Alles-oder-nichts-Grenze. Nach neun Jahren und elf Monaten kann das Sozialamt in voller Höhe zugreifen, einen Monat später gar nicht mehr. Die oft zitierte Abschmelzung um jährlich ein Zehntel gehört ausschließlich zum Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB und hat mit § 529 BGB nichts zu tun. Mehrere große Ratgeberseiten vermischen das.

Maßgeblich für den Fristbeginn ist der tatsächliche Vollzug, bei Grundstücken also die Eintragung im Grundbuch – nicht das Datum des Notartermins.

Verkauf an die Kinder: was dabei zu beachten ist

Ein häufiger Gedanke: Statt zu schenken, verkauft man an die Kinder. Das kann funktionieren, aber nur unter Bedingungen.

  • Der Kaufpreis muss dem Verkehrswert entsprechen. Ein Verkauf unter Wert ist eine gemischte Schenkung – der unentgeltliche Teil löst Schenkungsteuer aus und startet die Zehnjahresfrist des § 529 BGB. Ein Wertgutachten ist deshalb Pflichtdokumentation, nicht Kür.
  • Das Geld muss tatsächlich fließen. Wird der Kaufpreis gestundet, in Raten gezahlt oder gegen Pflegeleistungen verrechnet, schaut der Sozialhilfeträger genau hin. Und landet der Kaufpreis auf dem Konto des Verkäufers, ist er dort als Vermögen einzusetzen – der vermeintliche Schutzeffekt ist dahin.
  • Geschäftsfähigkeit klären. Bei nachlassender Geschäftsfähigkeit braucht es eine notariell beglaubigte Vorsorge- oder Verkaufsvollmacht. Fehlt sie, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, dessen Grundstücksverkauf genehmigungsbedürftig ist – das kostet Monate.
  • Grunderwerbsteuer fällt nicht an (§ 3 Nr. 6 GrEStG), und der Verkauf eines seit Jahrzehnten selbst bewohnten Elternhauses ist beim Verkäufer in aller Regel einkommensteuerfrei.
Der Rat, den wir am häufigsten gebenRegeln Sie die Vollmacht, solange es problemlos möglich ist. Die weitaus meisten Notlagen, die wir in dieser Konstellation sehen, entstehen nicht durch falsche Entscheidungen, sondern dadurch, dass im entscheidenden Moment niemand handeln darf.

Häufige Fragen

Muss das Haus verkauft werden, wenn ein Elternteil ins Heim kommt?
Nicht zwangsläufig. Wohnt der Ehepartner oder ein Angehöriger weiter darin, ist ein angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Steht das Haus dagegen dauerhaft leer, ist es in der Regel einzusetzen – der Sozialhilfeträger kann die Leistungen dann zunächst als Darlehen gewähren und sich absichern.
Können meine Kinder für die Heimkosten herangezogen werden?
Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro je Kind. Darunter prüft der Sozialhilfeträger nicht. Das Vermögen der Kinder spielt für diese Grenze keine Rolle, und das Einkommen der Schwiegerkinder bleibt außer Betracht.
Wir haben das Haus vor acht Jahren überschrieben. Kann das Sozialamt zugreifen?
Ja, solange die zehn Jahre nach § 529 BGB nicht abgelaufen sind – gerechnet ab der Eintragung im Grundbuch. Der Zugriff erfolgt in der Regel als laufende monatliche Zahlung, nicht als Rückübertragung des Hauses. Eine jährliche Abschmelzung gibt es hier nicht; die Frist ist starr.
Wie schnell müssen wir uns entscheiden?
Meist schneller, als es gut wäre. Deshalb ist es sinnvoll, den Wert der Immobilie zu kennen, bevor der Pflegefall eintritt – dann ist es eine Information, keine Entscheidung unter Druck. Wir erstellen eine solche Einschätzung kostenfrei und unverbindlich, auch wenn ein Verkauf gar nicht zur Debatte steht.
Quellen und Stand§§ 528, 529 BGB; §§ 90, 93 SGB XII; § 43c SGB XI; Angehörigen-Entlastungsgesetz; § 3 Nr. 6 GrEStG; § 1850 BGB. Eigenanteile: vdek-Erhebung zum Stichtag 01.07.2026 (Bundesdurchschnitt 3.364 €); der Wert für Bayern stammt aus einer Sekundärauswertung mit teils abweichendem Stichtag und ist als Näherung zu verstehen. Stand: September 2026. Keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung.
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