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Wann Sie einen Erbschein brauchen – und wann nicht
Der Erbschein kostet Geld, das viele Erben nicht ausgeben müssten. Wer ein notarielles Testament hat, kommt oft ohne ihn aus. Und wer eine Frist kennt, spart beim Grundbuch noch einmal mehrere hundert Euro.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag genügt dem Grundbuchamt zusammen mit der Eröffnungsniederschrift – dann brauchen Sie keinen Erbschein.
- Bei einem handschriftlichen Testament oder gesetzlicher Erbfolge verlangt das Grundbuchamt in aller Regel den Erbschein.
- Die Kosten richten sich nach dem Reinnachlass: zwei Gebühren nach der Tabelle B des GNotKG.
- Zwei Jahre nach dem Erbfall ist die Grundbuchberichtigung gebührenfrei – danach kostet sie mehrere hundert Euro.
Wann Sie ihn brauchen
Der Erbschein ist der amtliche Nachweis darüber, wer Erbe geworden ist. Gebraucht wird er überall dort, wo jemand auf einen sicheren Nachweis besteht – beim Grundbuchamt, bei Banken, bei Versicherungen.
Für Immobilien ist § 35 der Grundbuchordnung maßgeblich. Der Grundsatz lautet: Die Erbfolge ist durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachzuweisen. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde – also einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag –, genügt diese Urkunde zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts.
Banken dürfen den Erbschein nicht pauschal verlangen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Oktober 2013 (XI ZR 401/12) eine entsprechende Klausel in Sparkassen-AGB für unwirksam erklärt: Erben können ihr Erbrecht auch anders nachweisen. Bestehen Sie darauf, wenn nur ein Konto aufzulösen ist.
In Bayern hilft eine Besonderheit: Sind Nachlassgericht und Grundbuchamt dasselbe Amtsgericht, kann auf die dort liegenden Nachlassakten verwiesen werden.
Was er kostet
Das Nachlassgericht berechnet in der Regel zwei Gebühren: eine für das Verfahren über den Antrag (KV Nr. 12210 GNotKG) und eine für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (KV Nr. 23300 GNotKG). Zusammen also die zweifache Gebühr aus der Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes.
Der Geschäftswert ist nach § 40 GNotKG der Reinnachlass – der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der Schulden des Erblassers. Beerdigungskosten und Pflichtteilslasten werden nicht abgezogen. Eine Immobilie geht also mit ihrem Wert abzüglich der noch offenen Grundschulddarlehen ein.
| Reinnachlass bis | einfache Gebühr | Erbschein gesamt |
|---|---|---|
| 50.000 € | 165 € | 330 € |
| 110.000 € | 273 € | 546 € |
| 260.000 € | 535 € | 1.070 € |
| 500.000 € | 935 € | 1.870 € |
| 750.000 € | 1.335 € | 2.670 € |
| 1.000.000 € | 1.735 € | 3.470 € |
Wird die eidesstattliche Versicherung ausnahmsweise erlassen, fällt nur eine Gebühr an. Das ist aber der Ausnahmefall.
Ablauf und Dauer
Zuständig ist nach § 343 FamFG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – nicht das Gericht am Ort der Immobilie und nicht das am Wohnort der Erben. Für einen Erblasser aus Deggendorf ist also das Amtsgericht Deggendorf zuständig, auch wenn die Wohnung in München liegt.
- Das Standesamt meldet den Sterbefall an das Nachlassgericht.
- Das Gericht fragt die Familienverhältnisse und den Nachlasswert per Formblatt ab.
- Vorhandene Testamente werden eröffnet, die Beteiligten erhalten das Eröffnungsprotokoll.
- Sie stellen den Antrag und geben die eidesstattliche Versicherung ab – beim Gericht oder bei einem Notar.
- Das Gericht erteilt den Erbschein.
Mitbringen müssen Sie Personalausweis, Sterbeurkunde, die Personenstandsurkunden, mit denen sich die Erbenkette belegen lässt, und die Originaltestamente.
Wie lange es dauert, lässt sich nicht seriös beziffern – eine amtliche Statistik gibt es nicht. Aus der Praxis sind sechs bis zwölf Wochen ab Vollständigkeit der Unterlagen realistisch; bei unklarer Erbenlage, Auslandsbezug oder streitigen Verhältnissen kann es deutlich länger dauern. Für einen geplanten Verkauf heißt das: früh beantragen.
Erbe ausschlagen: sechs Wochen, keinen Tag länger
Überschuldete Nachlässe kommen häufiger vor als gedacht – besonders wenn eine Immobilie hoch belastet ist und der Markt sich gedreht hat. Wer ausschlagen will, hat wenig Zeit.
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Frist | 6 Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) |
| Beginn | Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund; bei Testament meist mit Zustellung des Eröffnungsprotokolls |
| Verlängerte Frist | 6 Monate bei Auslandsbezug (§ 1944 Abs. 3 BGB) |
| Form | zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder öffentlich beglaubigt beim Notar |
| Teilausschlagung | nicht möglich (§ 1950 BGB) |
Die Kosten sind gering – bei einem überschuldeten Nachlass liegt die Mindestgebühr im niedrigen zweistelligen Bereich. Teuer wird nur, wer die Frist verpasst: Dann haften Sie für die Nachlassverbindlichkeiten, und die Beschränkung der Haftung ist ein erheblich aufwendigerer Weg.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob der Nachlass werthaltig ist, verschaffen Sie sich zuerst Klarheit über die Immobilie. Eine belastbare Werteinschätzung ist in wenigen Tagen zu haben – und sie ist die Grundlage für eine Entscheidung, die sich nicht zurücknehmen lässt.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Erbschein, wenn ein notarielles Testament vorliegt?
Können mehrere Erben einen gemeinsamen Erbschein beantragen?
Was kostet es, wenn ich mit der Grundbuchberichtigung warte?
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