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Zu Lebzeiten übergeben, ohne sich auszuliefern

Alle zehn Jahre 400.000 Euro pro Kind steuerfrei – das ist der Grund, warum so viele früh übertragen. Wer dabei den Nießbrauch vorbehält, behält die Kontrolle. Und startet damit eine Frist nicht, auf die er vielleicht gebaut hatte.

Wohnanlage mit Grünflächen und altem Baumbestand
400.000 €Freibetrag je Kind, alle 10 Jahre
§ 2325BGB: Abschmelzung 1/10 pro Jahr
0 €Grunderwerbsteuer in gerader Linie

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Freibetrag von 400.000 Euro je Kind lebt alle zehn Jahre neu auf – gestaffeltes Übertragen spart Steuer.
  • Nießbrauch oder Wohnrecht mindern den steuerlichen Wert und sichern den Übergeber ab.
  • Grunderwerbsteuer fällt nicht an: Verwandte in gerader Linie sind nach § 3 Nr. 6 GrEStG befreit.
  • Vorsicht beim Pflichtteil: Mit vollem Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB gar nicht erst zu laufen.

Warum die meisten zu Lebzeiten übertragen

Nach § 14 ErbStG werden alle Zuwendungen von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet; der Freibetrag steht nur einmal je Zeitraum zur Verfügung. Nach Ablauf lebt er vollständig neu auf. Ein Elternpaar kann so pro Kind alle zehn Jahre 800.000 Euro steuerfrei weitergeben – vorausgesetzt, es fängt früh genug an.

Dazu kommt ein Effekt, den viele übersehen: Seit dem 1. Januar 2023 bewertet das Finanzamt Immobilien nach geänderten Regeln deutlich höher. Wer heute überträgt, verschiebt nicht nur Vermögen, sondern friert auch einen Wert ein, der später womöglich höher angesetzt würde.

Der Ablauf ist unspektakulärÜbertragungsvertrag beim Notar, Auflassung, Eintragung im Grundbuch. Grunderwerbsteuer fällt nicht an (§ 3 Nr. 6 GrEStG), die Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Grundstückswert. Was den Vertrag ausmacht, sind nicht diese Schritte, sondern die Klauseln – siehe unten.

Nießbrauch, Wohnrecht, Leibrente: der Unterschied zählt

Drei Instrumente, die regelmäßig verwechselt werden, obwohl sie sehr unterschiedlich wirken:

Darf selbst wohnenDarf vermietenErträge
Nießbrauch (§ 1030 BGB)jajabehält der Berechtigte
Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)janeinkeine
Leibrentenein (kein Recht an der Sache)–wiederkehrende Geldzahlung

Steuerlich wirkt der Vorbehalt wie ein Abzugsposten. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird nach § 14 BewG aus dem Jahreswert – bei Vermietung dem Nettoertrag, bei Selbstnutzung der ortsüblichen Kaltmiete – und einem Vervielfältiger berechnet, der sich nach Alter und Geschlecht des Berechtigten richtet. Die für Stichtage ab dem 1. Januar 2026 maßgeblichen Vervielfältiger hat das Bundesfinanzministerium am 21. Oktober 2025 veröffentlicht; sie beruhen auf der Sterbetafel 2022/2024.

Begrenzt wird der Jahreswert durch § 16 BewG auf höchstens ein Achtzehnkommasechstel des Steuerwerts der Immobilie. Bei sehr jungen Berechtigten greift diese Deckelung regelmäßig.

Wie der Nießbrauch die Schenkungsteuer senkt

Steuerwert der Immobilie
900.000 €
− Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs
− 336.000 €
= steuerpflichtiger Erwerb
564.000 €
− Freibetrag Kind
− 400.000 €
zu versteuern
164.000 €

Beispielhafte Größenordnungen. Ohne Nießbrauchsvorbehalt wären hier 500.000 Euro zu versteuern – also mehr als das Dreifache.

Die Falle beim Pflichtteil

Hier liegt der teuerste Irrtum der vorweggenommenen Erbfolge, und er betrifft ausgerechnet die beliebteste Gestaltung.

§ 2325 BGB gibt Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch, wenn der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat. Nach Absatz 3 wird die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll berücksichtigt und danach um jeweils ein Zehntel pro Jahr weniger; nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht. Wer früh überträgt, entwertet also den Pflichtteilsergänzungsanspruch Jahr für Jahr.

Mit vollem Nießbrauch läuft die Frist nichtDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 1994 (IV ZR 132/93) entschieden: Eine „Leistung" im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der Erblasser nicht nur das Eigentum aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen. Behält er sich den Nießbrauch uneingeschränkt vor, beginnt die Zehnjahresfrist gar nicht erst zu laufen – die Schenkung bleibt auf Dauer voll pflichtteilsergänzungspflichtig.

Beim Wohnungsrecht ist die Lage anders und günstiger. Der Bundesgerichtshof hat am 29. Juni 2016 (IV ZR 474/15) klargestellt, dass es auf das rechtlich Vereinbarte ankommt: Ein räumlich begrenztes Wohnungsrecht – etwa an der Einliegerwohnung – hindert den Fristbeginn regelmäßig nicht, weil der Übergeber den Gegenstand dann eben nicht mehr im Wesentlichen weiter nutzt. Nur ein Wohnungsrecht am gesamten Objekt kann die Frist blockieren.

Wer also beides will – Absicherung und Abschmelzung –, landet oft bei einem räumlich beschränkten Wohnungsrecht statt beim vollen Nießbrauch. Was im Einzelfall richtig ist, hängt davon ab, ob es überhaupt Pflichtteilsberechtigte gibt, die einen Anspruch geltend machen würden. Das gehört auf den Tisch, bevor der Vertrag entworfen wird.

Heller Wohnraum in einem Altbau

Was sonst noch in den Vertrag gehört

Eine Übertragung ohne Sicherungen ist ein Geschenk mit offenem Ausgang. Diese Punkte sollten Sie mit dem Notar besprechen:

  • Rückforderungsrechte für die Fälle, die man nicht erwartet: Vorversterben des Kindes, Insolvenz, Scheidung des Kindes, Verkauf oder Belastung ohne Zustimmung.
  • Gleichstellungsgeld an die Geschwister, damit der Streit nicht auf den Erbfall verschoben wird.
  • Pflege- und Versorgungsverpflichtungen, wenn sie Teil der Abrede sind – schriftlich und konkret, nicht als Absichtserklärung.
  • Wer trägt Instandhaltung, Versicherung und Grundsteuer? Beim Nießbrauch ist das gesetzlich anders verteilt, als die meisten annehmen.
  • Pflichtteilsverzicht der übrigen Kinder, notariell – das ist die einzige wirklich belastbare Lösung, wenn der Ausgleich sonst nicht darstellbar ist.
Zwei Fristen, die nichts miteinander zu tun habenDie Zehnjahresfrist des § 2325 BGB (Pflichtteil) schmilzt jährlich um ein Zehntel ab. Die Zehnjahresfrist des § 529 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, über die auch das Sozialamt zugreift) ist dagegen eine starre Alles-oder-nichts-Grenze – dort gibt es keine Abschmelzung. Viele Ratgeberseiten vermischen das. Mehr dazu im Beitrag zum Hausverkauf bei Pflegebedürftigkeit.

Und ein steuerlicher Stolperstein zum Schluss: Übernimmt das Kind bei der Übertragung ein Darlehen, ist der Vorgang teilentgeltlich. Der Bundesfinanzhof hat am 11. März 2025 (IX R 17/24) entschieden, dass dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist – mit der Folge, dass beim Übergeber ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen kann, wenn die Zehnjahresfrist des § 23 EStG noch läuft. Im entschiedenen Fall waren es über 40.000 Euro Gewinn, mit dem niemand gerechnet hatte.

Häufige Fragen

Kann ich das Haus an ein Kind übertragen und trotzdem darin wohnen bleiben?
Ja – über einen vorbehaltenen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, das im Grundbuch eingetragen wird. Beides schützt Sie auch dann, wenn das Kind später verkauft oder in die Insolvenz gerät. Welches der beiden Rechte passt, hängt unter anderem davon ab, wie es sich auf den Pflichtteil der Geschwister auswirken soll.
Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?
Alle zehn Jahre. Der Zeitraum wird rückwärts vom aktuellen Erwerb gerechnet, und maßgeblich ist der Vollzug der Schenkung, bei Grundstücken also die Grundbucheintragung. Wer mit 60 beginnt, kann zu Lebzeiten realistisch zwei bis drei Freibeträge ausschöpfen.
Können meine anderen Kinder später etwas fordern?
Sie haben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Er schmilzt über zehn Jahre um jährlich ein Zehntel ab – allerdings nur, wenn Sie den Gegenstand tatsächlich aus der Hand geben. Bei vollem Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Frist nicht zu laufen. Wollen Sie das ausschließen, hilft nur ein notarieller Pflichtteilsverzicht.
Was ist, wenn ich später doch Geld brauche?
Dann greift § 528 BGB: Kann der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er das Geschenk zurückfordern – praktisch meist in Form laufender Zahlungen. Ausgeschlossen ist das, wenn seit dem Vollzug der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Wer sich absichern will, nimmt zusätzlich vertragliche Rückforderungsrechte auf.
Quellen und Stand§§ 516, 528, 529, 1030, 1093, 2325 BGB; §§ 14, 16 ErbStG; §§ 14, 16 BewG; § 3 Nr. 6 GrEStG; § 23 EStG. BGH IV ZR 132/93 vom 27.04.1994, BGH IV ZR 474/15 vom 29.06.2016, BFH IX R 17/24 vom 11.03.2025. Vervielfältiger: BMF-Schreiben vom 21.10.2025 für Stichtage ab 01.01.2026, Sterbetafel 2022/2024. Stand: September 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
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