Ein Mehrfamilienhaus wird anders bewertet
Bei Renditeobjekten zählt nicht, wie das Haus wirkt, sondern was es einbringt. Und wer auf die Idee kommt, es vorher in Eigentumswohnungen aufzuteilen, stößt in Bayern seit 2023 auf eine Genehmigungspflicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Maßgeblich ist der Ertrag, nicht die Optik – gerechnet wird über den Reinertrag und den Liegenschaftszinssatz.
- Der Liegenschaftszinssatz ist der stärkste Hebel und muss beim örtlichen Gutachterausschuss erfragt werden.
- Die Aufteilung in Eigentumswohnungen kann den Gesamterlös erhöhen – ist in Bayern aber vielerorts genehmigungspflichtig.
- Bestandsmieten unter Marktniveau drücken den Wert stärker, als Eigentümer erwarten.
Wie der Wert entsteht
Für ein Mehrfamilienhaus ist das Ertragswertverfahren der Regelfall. Es fragt nicht, was das Gebäude gekostet hat, sondern was es nachhaltig einbringt:
So entsteht der Ertragswert
- Rohertrag – marktüblich erzielbare Jahresnettokaltmiete
- − Bewirtschaftungskosten (Verwaltung, Instandhaltung, Mietausfallwagnis)
- = Reinertrag
- − Bodenwertverzinsung (Bodenwert × Liegenschaftszinssatz)
- = Gebäudereinertrag
- × Barwertfaktor (aus Zinssatz und Restnutzungsdauer)
- = Gebäudeertragswert
- + Bodenwert
- = Ertragswert
Vereinfachte Darstellung des allgemeinen Ertragswertverfahrens nach der ImmoWertV. Hinzu kommen Zu- und Abschläge für besondere objektspezifische Merkmale.
Zwei Größen in dieser Kette werden regelmäßig unterschätzt.
Der Rohertrag ist die marktüblich erzielbare Miete, nicht Ihre Bestandsmiete. Liegen Ihre Mieten deutlich darunter, wird die Differenz über einen Abschlag für besondere objektspezifische Merkmale erfasst – mit anderen Worten: Ein langjährig günstig vermietetes Haus ist weniger wert als ein marktgerecht vermietetes, obwohl es dieselbe Substanz hat.
Die Bewirtschaftungskosten setzt die ImmoWertV mit Modellansätzen an – etwa Verwaltungskosten je Wohnung und Jahr, Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche und ein Mietausfallwagnis von zwei Prozent des Rohertrags bei Wohnnutzung. Diese Werte stammen aus dem Basisjahr 2021 und sind fortzuschreiben; die aktuellen Ansätze veröffentlichen die Gutachterausschüsse.
Der Liegenschaftszinssatz – und warum er in Bayern Mühe macht
Der Liegenschaftszinssatz drückt aus, mit welcher Verzinsung Käufer im jeweiligen Markt rechnen. Er wirkt doppelt: über die Bodenwertverzinsung und über den Barwertfaktor. Ein Unterschied von einem halben Prozentpunkt verschiebt den Ertragswert um zweistellige Prozentsätze.
Zur Einordnung: In den Ländern, die landesweite Werte veröffentlichen, liegen die Sätze für Mehrfamilienhäuser zuletzt etwa zwischen 1,6 und 5,0 Prozent, mit Medianwerten meist um die 3 Prozent. Für einen konkreten Standort in Niederbayern oder München sagt das wenig – es zeigt nur die Spannweite.
Für Sie als Eigentümer hat das eine praktische Konsequenz: Fragen Sie jeden, der Ihnen einen Wert nennt, nach dem zugrunde gelegten Liegenschaftszinssatz und nach dessen Quelle. Die Antwort verrät mehr über die Qualität der Bewertung als die Zahl selbst.
Aufteilen oder im Ganzen verkaufen?
Die Summe der Einzelwohnungen liegt fast immer über dem Wert des ungeteilten Hauses – oft um zwanzig Prozent und mehr. Deshalb liegt die Idee nahe, vor dem Verkauf aufzuteilen. Drei Dinge sprechen dagegen, bevor man sie durchgerechnet hat.
Erstens der Aufwand. Die Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz braucht einen maßstabsgerechten Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde (§ 7 Abs. 4 WEG), dazu eine notariell beurkundete Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und die Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Das dauert Monate und kostet fünfstellig.
Zweitens die Genehmigungspflicht. Nach § 250 BauGB bedarf die Umwandlung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einer Genehmigung. Bayern hat das umgesetzt:
| Punkt | Regelung in Bayern |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Gebietsbestimmungsverordnung Bau, in Kraft seit 01.06.2023 |
| Betroffen | 50 Städte und Gemeinden, darunter München, Nürnberg, Augsburg |
| Schwelle | ab 11 Wohnungen – Gebäude mit bis zu 10 Einheiten sind ausgenommen |
| Verfahren | Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde; ohne Nachweis trägt das Grundbuchamt die Teilung nicht ein |
| Befristung | derzeit bis 31.12.2026 – eine weitere Verlängerung ist möglich, aber zu prüfen |
Drittens die Erhaltungssatzung. Unabhängig davon gilt in Gemeinden mit Milieuschutzsatzung ein eigener Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung – und der kennt keine Schwelle nach Wohnungsanzahl. Er greift unabhängig von der Gebäudegröße. In München betrifft das 36 Erhaltungssatzungsgebiete. Die bayerische Regelung dazu ist bis Ende 2028 verlängert.
Was Käufer von Renditeobjekten prüfen
Kapitalanleger arbeiten eine feste Liste ab. Wer sie vorbereitet, verkürzt die Verhandlung erheblich:
- Mieterliste mit Mietbeginn, Nettokaltmiete, Fläche, letzter Mieterhöhung und Kaution.
- Betriebskostenabrechnungen der letzten drei Jahre, mit Umlageschlüssel.
- Instandhaltungshistorie – was wurde wann gemacht, was steht an.
- Zustand von Dach, Fassade, Heizung, Leitungen und Elektrik, idealerweise belegt.
- Mietpotenzial: Abstand zwischen Bestands- und Marktmiete, und ob er rechtlich hebbar ist – Mietpreisbremse und Kappungsgrenze gelten seit 2026 in rund 285 bayerischen Gemeinden.
- Baurechtliche Situation: Genehmigungen, Nutzungsänderungen, Bestandsschutz.
Was sich lohnt: Leerstand vor dem Verkauf beseitigen, wenn es schnell geht – eine leere Wohnung kostet im Ertragswert ein Vielfaches ihrer Jahresmiete. Was sich selten lohnt: kosmetische Sanierungen. Renditekäufer rechnen mit Zahlen, nicht mit Eindrücken.
Häufige Fragen
Nach welchem Verfahren wird mein Mehrfamilienhaus bewertet?
Lohnt sich die Aufteilung in Eigentumswohnungen?
Meine Mieten liegen deutlich unter Marktniveau. Was bedeutet das?
Wer kauft überhaupt Mehrfamilienhäuser?
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