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Was im Maklervertrag stehen muss – und was nicht hineingehört
Ein Maklervertrag ist schnell unterschrieben und bindet manchmal ein halbes Jahr. Diese Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie zustimmen.
Die Textform ist Pflicht – und ein scharfes Schwert
Seit Dezember 2020 muss ein Maklervertrag über eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus nach § 656a BGB in Textform geschlossen werden. Eine E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig – ein mündlicher Vertrag oder eine Zusage am Telefon aber eben nicht mehr.
Die Folge eines Formverstoßes ist drastisch: Der Vertrag ist nach § 125 BGB nichtig, der Makler verliert den gesamten Provisionsanspruch. Für Sie als Eigentümer heißt das vor allem: Alles Wesentliche gehört schriftlich fixiert, dann gibt es später keinen Streit.
Die drei Vertragsarten
Beim einfachen Maklerauftrag dürfen Sie parallel selbst verkaufen und weitere Makler beauftragen. Klingt flexibel, führt in der Praxis oft dazu, dass dasselbe Objekt auf mehreren Portalen zu unterschiedlichen Preisen steht – der sicherste Weg, den Preis zu verderben.
Beim Alleinauftrag beauftragen Sie einen Makler exklusiv, dürfen aber selbst einen Käufer finden und zahlen dann keine Provision.
Beim qualifizierten Alleinauftrag verpflichten Sie sich zusätzlich, Interessenten an den Makler zu verweisen. Im Gegenzug bekommen Sie echten Einsatz: professionelle Fotos, Exposé, Portalplatzierung, Besichtigungen. Das ist der übliche Rahmen für eine ernsthafte Vermarktung.
Laufzeit und Kündigung
Hier lohnt das Hinsehen. Sechs Monate sind branchenüblich, in Formularverträgen finden sich auch zwölf. Eine lange Bindung nützt dem Makler, nicht Ihnen: Wer gut arbeitet, braucht keine langen Fristen.
Achten Sie auf automatische Verlängerungsklauseln. Eine stillschweigende Verlängerung um weitere sechs Monate, wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen, gehört nicht in einen fairen Vertrag.
Wir arbeiten mit sechs Wochen. Überzeugt Sie unsere Arbeit nicht, sind Sie danach frei – ohne Diskussion und ohne Kosten.
Klauseln, bei denen Sie nachfragen sollten
Aufwandsentschädigung bei Nichtverkauf. Seriöse Makler arbeiten erfolgsabhängig. Wer sich Fotos und Exposé auch dann bezahlen lässt, wenn nichts zustande kommt, hat ein anderes Geschäftsmodell.
Nachwirkungsklauseln. Ein Anspruch auf Provision für Interessenten, die der Makler nachweislich vermittelt hat, ist für eine begrenzte Zeit nach Vertragsende legitim. Pauschal „alle Käufer innerhalb von zwölf Monaten“ ist es nicht.
Reservierungsgebühren. Hohe, verfallende Gebühren sind von der Rechtsprechung mehrfach kassiert worden.
Häufige Fragen
Kann ich einen Maklervertrag vorzeitig kündigen?
Muss ich die Provision zahlen, wenn ich selbst verkaufe?
Was passiert, wenn der Vertrag nicht in Textform geschlossen wurde?
Wir antworten persönlich und ohne Verkaufsdruck.
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