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Das Haus gehört Ihnen, der Boden nicht

Erbbaurechte sind in Bayern verbreiteter, als viele denken – Kirchen, Kommunen und Stiftungen vergeben sie seit Generationen. Beim Verkauf entscheidet eine einzige Zahl über fast alles: die Restlaufzeit.

Wohnsiedlung mit Grundstücken aus der Vogelperspektive
§ 1ErbbauRG: Bauwerk auf fremdem Grund
3 JahreMindestabstand für Zinsanpassungen
unter 30Jahre Restlaufzeit wird kritisch

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie besitzen das Gebäude, nicht den Boden, und zahlen dafür einen Erbbauzins.
  • Die Restlaufzeit bestimmt den Wert – unter 30 Jahren wird die Finanzierung für Käufer schwierig.
  • Der Verkauf braucht meist die Zustimmung des Grundstückseigentümers; grundlose Verweigerung kann das Gericht ersetzen.
  • Was am Ende gezahlt wird, steht im Vertrag – eine gesetzliche Zwei-Drittel-Regel gibt es nur in Sonderfällen.

Was ein Erbbaurecht ist

Das Erbbaurecht ist nach § 1 ErbbauRG das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Es bekommt ein eigenes Grundbuchblatt, kann verkauft, vererbt und beliehen werden – wirtschaftlich fühlt es sich für den Berechtigten weitgehend wie Eigentum an. Bis zu dem Tag, an dem die Laufzeit zu Ende geht.

Der Gegenwert ist der Erbbauzins, gesichert als Reallast im Grundbuch (§ 9 ErbbauRG). Traditionell liegt er bei etwa vier bis sechs Prozent des Grundstückswerts pro Jahr; in neueren Verträgen, besonders bei kommunalen Programmen, wird er häufig bewusst niedriger angesetzt. Berechnungsgrundlage sind in aller Regel die Bodenrichtwerte.

Bei Erbbaurechten zu Wohnzwecken darf der Zins nach § 9a ErbbauRG frühestens alle drei Jahre angepasst werden, und eine Erhöhung ist unbillig, soweit sie über die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Die Kopplung erfolgt meist an den Verbraucherpreisindex.

In Bayern häufiger als gedachtKirchliche Stiftungen, Kommunen und gemeinnützige Träger vergeben Erbbaurechte seit Jahrzehnten – in München ebenso wie in vielen niederbayerischen Gemeinden. Übliche Laufzeiten sind 60 bis 99 Jahre; in München sind 50, 66, 75 und 99 Jahre verbreitet. Viele dieser Verträge stammen aus den 1960er- und 1970er-Jahren und laufen jetzt in den kritischen Bereich.

Die Restlaufzeit entscheidet über den Preis

Ein Erbbaurecht mit 80 Jahren Restlaufzeit verhält sich wirtschaftlich fast wie Volleigentum. Eines mit 25 Jahren nicht mehr – und das schlägt doppelt durch.

  • Die Finanzierung wird schwierig. Banken orientieren die Darlehenslaufzeit an der Restlaufzeit des Erbbaurechts. Wer 25 Jahre hat, bekommt selten 30 Jahre Tilgungszeit – und damit steigt die monatliche Rate deutlich.
  • Der Wert sinkt beschleunigt. Je näher das Ende rückt, desto stärker hängt der Wert davon ab, was am Ende vertraglich gezahlt wird.

Als Faustregel gilt: Unterhalb von etwa 30 Jahren Restlaufzeit wird es für Käufer eng. In diesem Bereich ist die Frage nach einer Verlängerung keine Option mehr, sondern die Kernfrage jedes Verkaufsgesprächs.

Vor dem Verkauf mit dem Eigentümer sprechenEine schriftliche Bereitschaftserklärung des Grundstückseigentümers zur Verlängerung – selbst ohne festen Zins – verändert die Vermarktung grundlegend. Ohne sie verkaufen Sie ein Objekt mit offenem Ende. Aber: Bei einer Verlängerung wird der Erbbauzins am aktuellen Bodenwert neu bemessen. In Ballungsräumen bedeutet das regelmäßig eine Vervielfachung gegenüber dem alten Satz. Diese Zahl sollten Sie kennen, bevor ein Interessent sie erfragt.
Mehrgeschossiges Wohnhaus mit gelben Balkonen, daneben ein Baukran

Heimfall, Entschädigung und Zustimmung

Drei Vertragsklauseln entscheiden über das wirtschaftliche Risiko. Lesen Sie sie, bevor Sie einen Preis festlegen.

KlauselNormWorum es geht
Heimfall§ 2 Nr. 4 ErbbauRGPflicht, das Erbbaurecht unter bestimmten Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen – etwa bei Zinsrückstand oder Vertragsverstoß
Heimfallvergütung§ 32 ErbbauRGWas in diesem Fall gezahlt wird
Entschädigung bei Zeitablauf§ 27 ErbbauRGWas am Ende der Laufzeit für das Bauwerk gezahlt wird
Zustimmungsvorbehalt§§ 5–7 ErbbauRGOb Verkauf und Belastung die Zustimmung des Eigentümers brauchen

Bei der Entschädigung kursiert eine Halbwahrheit. Das Gesetz schreibt mindestens zwei Drittel des gemeinen Werts nur bei Erbbaurechten vor, die Wohnzwecken minderbemittelter Bevölkerungskreise dienen. In allen anderen Fällen gilt: Entschädigt wird, was vereinbart ist. Zwei Drittel sind zwar eine häufige Vertragsquote – maßgeblich ist aber Ihr Vertrag, nicht die Faustregel aus dem Internet.

Beim Verkauf gilt: Ist eine Zustimmung des Grundstückseigentümers vereinbart, ist eine Verfügung ohne sie unwirksam (§ 6 ErbbauRG). Verweigert er sie grundlos, besteht nach § 7 ErbbauRG ein Anspruch auf Zustimmung, wenn der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird und der Erwerber Gewähr für die Erfüllung bietet; das Amtsgericht kann die Zustimmung ersetzen. In der Praxis ist die Zustimmung meist Formsache – sie kostet aber Zeit, die in den Zeitplan gehört.

Ein gegenseitiges Vorkaufsrecht – der Berechtigte am Grundstück, der Eigentümer am Erbbaurecht – ist nicht gesetzlich vorgesehen, aber vertraglich sehr verbreitet. Auch das steht in Ihrem Vertrag.

Was wir vor der Vermarktung klären

Bei jedem Erbbaurecht arbeiten wir dieselben sechs Punkte ab, bevor überhaupt ein Preis genannt wird:

  1. Restlaufzeit auf den Monat genau.
  2. Aktueller Erbbauzins, Anpassungsklausel und Datum der letzten Anpassung.
  3. Verlängerungsbereitschaft des Grundstückseigentümers, schriftlich.
  4. Entschädigungsregelung bei Zeitablauf, im Wortlaut.
  5. Zustimmungsvorbehalt und, falls vorhanden, Vorkaufsrecht.
  6. Heimfallgründe – und ob einer davon aktuell einschlägig sein könnte.

Das klingt nach Bürokratie, ist aber der Unterschied zwischen einem Objekt, das Interessenten nach der ersten Nachfrage verlassen, und einem, das sie rechnen können. Käufer scheuen Erbbaurechte nicht grundsätzlich – sie scheuen unklare Erbbaurechte.

Häufige Fragen

Kann ich ein Erbbaurecht einfach verkaufen?
Ja, es ist veräußerlich und vererblich. Sehr häufig ist aber ein Zustimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers vereinbart; ohne die Zustimmung ist der Verkauf unwirksam. Verweigert er sie grundlos, haben Sie einen Anspruch darauf, den notfalls das Amtsgericht durchsetzt.
Was passiert am Ende der Laufzeit?
Das Bauwerk fällt an den Grundstückseigentümer. Was er dafür zahlt, richtet sich nach dem Vertrag. Eine gesetzliche Mindestentschädigung von zwei Dritteln gilt nur für Erbbaurechte zu Wohnzwecken minderbemittelter Bevölkerungskreise – ansonsten zählt allein die Vereinbarung. Lesen Sie § 27 in Ihrem Vertrag nach, bevor Sie kalkulieren.
Ab welcher Restlaufzeit wird der Verkauf schwierig?
Erfahrungsgemäß unterhalb von rund 30 Jahren, weil Banken die Darlehenslaufzeit an der Restlaufzeit orientieren. Dann entscheidet praktisch nur noch, ob der Grundstückseigentümer zur Verlängerung bereit ist – und zu welchem neuen Zins.
Kann ich das Grundstück kaufen?
Manchmal ja. Kirchliche und kommunale Eigentümer verkaufen eher selten, private Eigentümer gelegentlich. Eine Anfrage kostet nichts und kann den Wert Ihrer Immobilie erheblich verändern – wir stellen sie auf Wunsch für Sie.
Quellen und Stand§§ 1, 2, 5, 6, 7, 9, 9a, 27, 32 ErbbauRG. Angaben zu üblichen Erbbauzinsen und Laufzeiten stammen aus Fachpublikationen und Marktbeobachtung; sie sind Orientierungswerte, keine amtlichen Statistiken, und wurden für 2026 nicht amtlich bestätigt. Maßgeblich ist immer der konkrete Erbbaurechtsvertrag. Stand: September 2026. Keine Rechtsberatung.
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