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Vorher sanieren oder so verkaufen?

Seit dem 29. Juli 2026 gilt statt des Gebäudeenergiegesetzes das Gebäudemodernisierungsgesetz – und damit fallen Pflichten weg, die jahrelang jedes Verkaufsgespräch bestimmt haben. Was bleibt, ist die Pflicht, über Mängel zu sprechen.

Gründerzeitfassade im Abendlicht
29.07.2026GModG löst das GEG ab
2 JahreFrist für Nachrüstpflichten nach Eigentumswechsel
§ 444 BGBArglist schlägt jeden Ausschluss

Das Wichtigste in Kürze

  • Das GEG ist abgelöst. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz.
  • Die 65-Prozent-Regel ist gestrichen – neue Heizungen sind wieder frei wählbar.
  • Die Austauschpflicht für Kessel über 30 Jahre ist entfallen.
  • Dämmung der obersten Geschossdecke und der Rohrleitungen bleiben Pflicht, mit zwei Jahren Frist nach dem Eigentümerwechsel.

Was sich 2026 geändert hat

Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen; nach Verkündung tritt es seit dem 29. Juli 2026 an die Stelle des Gebäudeenergiegesetzes. Einzelne Teile greifen gestaffelt später – die Neuregelungen zum Energieausweis etwa ab dem 1. Januar 2027.

Themabis Juli 2026 (GEG)seither (GModG)
65 Prozent erneuerbare Energien bei neuen HeizungenPflichtersatzlos gestrichen, freie Technologiewahl
Austauschpflicht für Kessel über 30 JahreBetriebsverbotentfallen
Verpflichtende Beratung vor Einbau einer fossilen Heizungjaentfallen
Grüne Brennstoffe–Quoten ab 2029 (10 %), steigend bis 60 % im Jahr 2040 – Pflicht trifft die Inverkehrbringer
NeubauEffizienzstandardsab 2030 Nullemissionsgebäude
Was das für den Verkauf bedeutetDer Satz „die Heizung muss ohnehin raus" hat als Verhandlungsargument an Gewicht verloren. Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung darf weiterlaufen, bis sie nicht mehr reparabel ist. Für unsanierte Häuser in Niederbayern und im Bayerischen Wald nimmt das spürbar Druck aus den Preisgesprächen – allerdings rechnen Käufer die absehbaren Betriebskosten weiterhin ein.

Welche Pflichten bleiben – und wen sie treffen

Die Nachrüstpflichten beim Eigentümerwechsel bestehen fort. Sie treffen den Käufer, der sie binnen zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang zu erfüllen hat – aber sie sind ein Preisfaktor und damit Ihr Thema.

PflichtNormAnforderung
Dämmung der obersten Geschossdecke§ 35 GModGU-Wert höchstens 0,24 W/(m²·K)
Dämmung von Warmwasser- und Heizungsleitungen§ 69 GModGin unbeheizten Räumen, Mindestdicken nach Anlage 8
Regeleinrichtungen für Heizung und Warmwasser§§ 61–63 GModGNachrüstung
Regelung von Klimaanlagen§ 66 GModGNachrüstung

Beim Energieausweis ändert sich Formales: Ab dem 1. Januar 2027 werden Ausweise digital und maschinenlesbar ausgestellt; Verbrauchsausweise bleiben reinen Wohngebäuden vorbehalten. Unverändert gilt: Die Pflichtangaben aus dem Ausweis gehören in jedes Inserat, spätestens bei der Besichtigung ist er vorzulegen, und bei Verstößen drohen Bußgelder.

Essplatz mit rundem Holztisch und Stühlen aus Wiener Geflecht

Sanieren oder verkaufen, wie es ist?

Die Frage stellt sich fast in jedem Erstgespräch. Unsere Antwort ist in der Mehrzahl der Fälle: verkaufen, wie es ist – aber sauber aufbereitet.

Die Gründe:

  • Käufer bezahlen selten den vollen Sanierungswert. Eine neue Heizung für 30.000 Euro erhöht den erzielbaren Preis in der Regel nicht um 30.000 Euro – besonders dann nicht, wenn der Käufer ohnehin umbauen will und andere Vorstellungen hat.
  • Die Zielgruppe verschiebt sich. Ein halbsaniertes Haus fällt zwischen die Stühle: für Sanierer zu teuer, für Einzugsbereite nicht fertig.
  • Zeit kostet Geld. Eine Sanierung bindet Monate, in denen die Immobilie nicht am Markt ist und Fixkosten weiterlaufen.

Was sich dagegen fast immer lohnt, sind Maßnahmen, die Unsicherheit reduzieren statt Substanz zu erneuern: ein aktueller Energieausweis, eine Schornsteinfegerbescheinigung, ein Kostenvoranschlag für die naheliegendsten Arbeiten, vollständige Unterlagen zu Baugenehmigungen und Umbauten. Käufer rechnen Risiko in Abschläge um – und Risiko lässt sich billiger beseitigen als Bausubstanz.

Gegenrechnen, bevor gebaut wirdWenn Sie mit dem Gedanken spielen, vor dem Verkauf zu sanieren, lassen Sie beide Varianten bewerten: den Ist-Zustand und den Zustand nach der geplanten Maßnahme. In unserer Erfahrung liegt der Mehrerlös bei größeren Maßnahmen häufig unter den Kosten – bei kosmetischen Arbeiten dagegen oft darüber.

Die Aufklärungspflicht – und wie weit sie reicht

Hier liegt das eigentliche Risiko beim Verkauf einer sanierungsbedürftigen Immobilie. Der übliche Gewährleistungsausschluss – „gekauft wie gesehen" – schützt Sie nicht, wenn Sie einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Das ordnet § 444 BGB ausdrücklich an.

Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben die Anforderungen zuletzt verschärft:

EntscheidungKernaussage
V ZR 77/22 · 15.09.2023Es genügt nicht, Unterlagen in einen Datenraum zu stellen und auf die Möglichkeit der Einsicht zu verweisen. Der Verkäufer muss davon ausgehen können, dass der Käufer die Information tatsächlich zur Kenntnis nimmt.
V ZR 43/23 · 27.10.2023Eine Terrasse, die bei Regen nicht dicht ist, ist selbst der Mangel – nicht nur ein Symptom. Wer Wassereintritte verschweigt, handelt arglistig, auch ohne die Ursache zu kennen.

Aufklärungspflichtig sind unter anderem: Feuchtigkeits- und Wasserschäden, Schädlingsbefall, ungenehmigte Um- und Anbauten, Probleme mit Leitungen und Heizung, bekannte Altlasten, erheblicher Sanierungsstau und beschlossene Sonderumlagen bei Eigentumswohnungen. Auf gezielte Fragen muss vollständig und wahrheitsgemäß geantwortet werden – auch wenn die Antwort unangenehm ist.

Unser Rat ist unbequem und zahlt sich ausSchreiben Sie auf, was Sie wissen – auch das, was Sie ungern erzählen. Wir nehmen das in die Unterlagen auf und sprechen es bei der Besichtigung an. Das kostet in der Verhandlung manchmal ein paar tausend Euro. Ein Rückabwicklungsprozess wegen arglistigen Verschweigens kostet ein Vielfaches, und die Mängelrechte bei Bauwerken verjähren erst nach fünf Jahren.

Und noch ein Detail, das gern übersehen wird: Angaben aus Exposé und Grundriss, die nicht in die notarielle Urkunde aufgenommen wurden, führen nach der Rechtsprechung in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Wer eine bestimmte Eigenschaft zugesichert haben will – etwa eine Wohnfläche oder einen Sanierungsstand –, muss sie in den Vertrag schreiben lassen.

Häufige Fragen

Muss der Käufer die Heizung nach dem Kauf austauschen?
Nach der Rechtslage seit Juli 2026 grundsätzlich nicht. Die Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre ist entfallen, ebenso die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien. Eine funktionierende Heizung darf weiterlaufen. Geblieben sind die Dämmpflichten an oberster Geschossdecke und Rohrleitungen, zu erfüllen binnen zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang.
Schützt mich der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag?
Nur vor Ansprüchen wegen Mängeln, die Sie nicht kannten. Bei arglistigem Verschweigen ist er nach § 444 BGB unwirksam. Und die Rechtsprechung legt die Aufklärungspflicht weit aus – es genügt nicht, Unterlagen bereitzustellen, Sie müssen aktiv informieren.
Lohnt sich eine neue Heizung vor dem Verkauf?
Meist nicht in voller Höhe. Käufer honorieren sie, aber selten mit dem vollen Betrag – besonders dann nicht, wenn sie ohnehin umbauen wollen. Günstiger ist es, die Kosten durch ein Angebot beziffern zu lassen und offen in die Verhandlung zu geben.
Wie gehe ich mit bekannten Mängeln in der Vermarktung um?
Offen und früh. Wir nehmen sie in die Unterlagen auf und sprechen sie bei der Besichtigung an. Das filtert Interessenten, die später ohnehin abspringen würden, und es nimmt der Nachverhandlung die Grundlage – am Ende verkaufen Sie schneller und mit weniger Risiko.
Quellen und StandGebäudemodernisierungsgesetz (GModG), beschlossen von Bundestag und Bundesrat am 10.07.2026, in Kraft seit dem 29.07.2026 laut übereinstimmenden Fachquellen; §§ 35, 61–63, 66, 69, 112 GModG. §§ 434, 438, 442, 444 BGB. BGH V ZR 77/22 vom 15.09.2023, BGH V ZR 43/23 vom 27.10.2023, BGH V ZR 78/14 vom 06.11.2015. Stand: September 2026. Keine Rechtsberatung.
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